Vorab: Wer muss abgrenzen?
Art. 958b Abs. 1 OR verlangt, dass Aufwände und Erträge zeitlich und sachlich abgegrenzt werden. Ausnahme nach Abs. 2: Überschreiten die Nettoerlöse aus Lieferungen und Leistungen oder die Finanzerträge CHF 100'000 nicht, kann auf die zeitliche Abgrenzung verzichtet und auf Ausgaben und Einnahmen abgestellt werden. Für alle anderen gilt die folgende Liste.
1. Vorausbezahlter Aufwand
Im alten Jahr bezahlt, betrifft aber das neue: aktive Rechnungsabgrenzung (transitorische Aktiven, Konto 1300).
- Versicherungsprämien mit Periode über den Stichtag → Versicherungsprämie abgrenzen
- Miete und Leasing im Voraus, auch die im Dezember bezahlte Januarmiete → Miete abgrenzen
- Software-Abos, Lizenzen mit Laufzeit, Wartungsverträge → Software-Abo abgrenzen
- Mitgliederbeiträge, Fachzeitschriften und Abonnemente
- Bereits bezahlte Messen, Inserate oder Weiterbildungen im neuen Jahr
2. Noch nicht erhaltener Ertrag
Ertrag des alten Jahres, der am Stichtag noch nicht abgerechnet ist: ebenfalls aktive Rechnungsabgrenzung (Konto 1300).
- Zinsertrag seit dem letzten Zinstermin → Marchzins-Rechner
- Rückvergütungen und Boni von Lieferanten fürs alte Jahr
- Erwartete Rückerstattungen aus Nebenkostenabrechnungen
Nicht hierher gehören erbrachte, aber noch nicht fakturierte Dienstleistungen: Sie stehen unter den Vorräten und nicht fakturierten Dienstleistungen (Art. 959a Abs. 1 Ziff. 1 lit. d OR). Bereits fakturierte Leistungen sind Forderungen (Konto 1100).
3. Im Voraus erhaltener Ertrag
Im alten Jahr erhalten, aber erst im neuen verdient: passive Rechnungsabgrenzung (transitorische Passiven, Konto 2300).
- Vorausbezahlte Abo-, Lizenz- und Wartungsgebühren von Kunden
- Im Voraus erhaltene Miete
- Kursgebühren für Kurse im neuen Jahr
Zahlt ein Kunde im Voraus für eine einzelne Lieferung, ist das eine Anzahlung (Konto 2030), keine Rechnungsabgrenzung.
4. Noch nicht bezahlter Aufwand
Aufwand des alten Jahres ohne Rechnung am Stichtag: passive Rechnungsabgrenzung (Konto 2300). Liegt die Rechnung schon vor, ist es ein Kreditor (Konto 2000).
- Zinsen seit dem letzten Zinstermin (Darlehen, Hypotheken) → Marchzins-Rechner
- Strom, Gas, Wasser und Telekom für November und Dezember
- Revision und Abschlussarbeiten fürs alte Jahr
- Provisionen und Boni fürs alte Jahr, sofern der Betrag feststeht
- Ferien- und Überzeitguthaben der Mitarbeitenden (je nach Praxis als passive Rechnungsabgrenzung oder Rückstellung)
Ist ein Betrag unsicher in Höhe oder Eintritt, handelt es sich eher um eine Rückstellung als um eine Abgrenzung.
5. Wesentlichkeit und Methode festlegen
- Wesentlichkeit: Geringfügige Beträge dürfen unterbleiben (Art. 958c Abs. 1 Ziff. 4 OR). Legen Sie eine Grenze fest, zum Beispiel CHF 1'000 pro Posten.
- Methode: monatsgenau oder tag-genau. Für Monatsmieten ist monatsgenau üblich, für Jahresprämien und Abos mit Beginn in der Monatsmitte ist tag-genau genauer.
- Stetigkeit: Grenze und Methode jedes Jahr gleich anwenden (Art. 958c Abs. 1 Ziff. 6 OR).
6. Im neuen Jahr auflösen
Zu Beginn des neuen Geschäftsjahres werden die Abgrenzungen mit der umgekehrten Buchung aufgelöst. Danach laufen Zahlungen und Rechnungen normal, und jedes Jahr trägt nur seinen Anteil. Viele Buchhaltungsprogramme können diese Rückbuchungen automatisch erstellen.
7. Unterlagen für die Revision
Pro Abgrenzung sollte nachvollziehbar sein:
- Vertrag oder Rechnung mit Leistungszeitraum
- Betrag und Stichtag (ohne MWST, wenn Sie die Vorsteuer abziehen; bei Saldosteuersatz brutto)
- Methode und Berechnung
- Buchung und Auflösung im neuen Jahr
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Verwandte Seiten
- Transitorische Aktiven und Passiven — Grundlagen und Beispiele nach Art. 958b OR.
- Rechnungsabgrenzung-Rechner — Rechnungen tag-genau auf Perioden verteilen.
- Periodenabgrenzung — Einordnung nach OR und HGB.
Häufige Fragen
Welche Abgrenzungen gehören in den Jahresabschluss?
Vier Arten: vorausbezahlter Aufwand und noch nicht erhaltener Ertrag (aktive Rechnungsabgrenzungen, Kontenrahmen KMU: Konto 1300) sowie im Voraus erhaltener Ertrag und noch nicht bezahlter Aufwand (passive Rechnungsabgrenzungen, Konto 2300). Grundlage ist die zeitliche Abgrenzung nach Art. 958b Abs. 1 OR.
Muss jedes Unternehmen abgrenzen?
Nein. Überschreiten die Nettoerlöse aus Lieferungen und Leistungen oder die Finanzerträge CHF 100'000 nicht, kann auf die zeitliche Abgrenzung verzichtet und auf Ausgaben und Einnahmen abgestellt werden (Art. 958b Abs. 2 OR).
Gibt es eine Untergrenze für einzelne Abgrenzungen?
Das Gesetz nennt keine feste Zahl, aber den Grundsatz der Wesentlichkeit (Art. 958c Abs. 1 Ziff. 4 OR): Geringfügige Beträge dürfen unterbleiben. Viele Unternehmen legen eine interne Grenze fest, etwa CHF 1'000 pro Posten, und wenden sie jedes Jahr gleich an (Stetigkeit, Art. 958c Abs. 1 Ziff. 6 OR).
Wann werden die Abgrenzungen aufgelöst?
Üblich ist die Auflösung zu Beginn des neuen Geschäftsjahres mit der umgekehrten Buchung. Die Zahlungen und Rechnungen des neuen Jahres werden dann normal gebucht, sodass jedes Jahr nur seinen Anteil trägt.
Sind nicht fakturierte Leistungen eine aktive Rechnungsabgrenzung?
Nein. Erbrachte, aber noch nicht fakturierte Dienstleistungen stehen in der Schweizer Bilanz unter den Vorräten und nicht fakturierten Dienstleistungen (Art. 959a Abs. 1 Ziff. 1 lit. d OR), nicht unter den aktiven Rechnungsabgrenzungen.